Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
- Die Obliegenheiten der §§ 377 oder 378 des Handelsgesetzbuches gelten mit der Maßgabe, dass der Käufer alle erkennbaren Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 5 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau, schriftlich anzuzeigen hat.
- Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Ware im Sinne von § 459 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches liefert der Verkäufer Ersatz. In besonderen Fällen kann der Käufer stattdessen auch Wandlung oder Minderung wählen.
- Weitergehende Ansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
- Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind als Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich nur die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch den Verkäufer, es sei denn, dass eine Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde.
- Bilder in unserem Web-Shop gelten nur als annähernde Anschauungsstücke. Sie werden uns Grossteils von den Herstellern zur Verfügung gestellt. Es liegt kein Reklamationsgrund vor, wenn die tatsächlich gelieferte Ware optisch von den Web-Shop-Bildern abweicht. Dies kann unter Umständen auch an der Auflösung Ihrer Grafikkarte, vom verwendeten Webbrowser etc. abhängig sein.