Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

 

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote, Auftragsbestätigungen und aller Verträge Über Warenlieferungen des Verkäufers im Verkehr mit Vollkaufleu­ten und den ihnen Gleichgestellten, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestä­tigt sind.

  2. Sie geben ein verbindliches Angebot ab, wenn Sie den Online-Bestellprozess unter Eingabe der dort verlangten Angaben durchlaufen haben und im letzten Bestellschritt den Button "Bestellung abschicken" anklicken. Nachdem Sie Ihre Bestellung abgesendet haben, senden wie Ihnen eine E-Mail, die den Empfang Ihrer Bestellung bei uns bestätigt und deren Einzelheiten aufführt (Empfangsbestätigung). Diese Empfangsbestätigung stellt keine Annahme Ihres Angebotes dar, sondern soll Sie darüber informieren, dass Ihre Bestellung bei uns eingegangen ist. Spätestens bis zur Lieferung der Ware erhalten Sie von uns alle Kundeninformationen, die Sie für Ihre Unterlagen ausdrucken sollten. Der Kaufvertrag kommt erst zustande, wenn wir Ihre Bestellung durch Lieferung der Ware annehmen. Ihre Bestellung können Sie unmittelbar nach dem Abschicken ausdrucken und somit für Ihre Unterlagen aufbewahren. Ihre Bestellungen werden bei uns gespeichert. Sollten Sie Ihre Unterlagen zu Ihren Bestellungen verlieren, wenden Sie sich bitte per E-Mail/ Fax/ Telefon an uns. Wir senden Ihnen eine Kopie der Daten Ihrer Bestellung gerne zu. 
  3.  

  4. Der Vertragsschluss erfolgt ausschließlich in deutscher Sprache.
  5.  


§ 2 Angebote, Preise, Lieferfristen


 
  1. Angebote sind freibleibend. 

  2. Bestätigte Lieferfristen und -termine gelten mit einer Toleranz von zwei Wochen, sofern nicht ein Fixgeschäft ausdrücklich vereinbart ist. 

  3. Die Preise verstehen sich ab Lager, wenn nichts anderes vereinbart wird. Die vereinbarten und in der schriftlichen Auf­tragsbestätigung genannten Preise sind verbindlich. Nimmt der Käufer jedoch die angebotene Ware nicht bis zu dem in der Auftragsbestätigung genannten Termin ab, so gelten die Preise des Liefertages. 

  4. Bilder und Beschreibungen in unserem Web-Shop sind unverbindlich und gelten nur als annähernde Anschauungsstücke. Sie werden uns Grossteils von den Herstellern zur Verfügung gestellt. Es liegt kein Reklamationsgrund vor, wenn die tatsächlich gelieferte Ware optisch von den Web-Shop-Bildern abweicht. Dies kann unter Umständen auch an der Auflösung Ihrer Grafikkarte, vom verwendeten Webbrowser etc. abhängig sein.  


     

§ 3 Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit


  1. Für Lieferungen des Verkäufers ist Erfüllungsort das Auslieferungslager. Mit Übergabe der Ware an den Transportführer geht die Gefahr auf den Käufer über.

  2. Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche Er­eignisse, wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen, Störungen in der Energie- und Rohstoffversorgung usw. be­freien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht. 

  3. Im Falle des Leistungsverzugs des Verkäufers oder der von ihm zu vertretende Unmöglichkeit der Leistung sind Scha­densersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsge­hilfen. 

     

§ 4 Zahlung

  
  1. Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass das Konto des Käufers sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht. 

  2. Der Verkäufer ist berechtigt, vorn Käufer, vom Fälligkeitstage an Zinsen in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden Kredit­kosten, mindestens aber von 3 % über dem Basisins; die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten. 

  3. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, ist der Verkäufer berechtigt, w/eitere Lieferungen nur gegen Voraus­kasse auszuführen, alle offenstehenden - auch gestundeten ­Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückga­be zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. 

  4. Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich wi­dersprochen wird. Der Verkäufer wird den Käufer mit jeder Rechnung hierüber unterrichten. Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurück­haltungsrechtes aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenfor­derungen erklärt werden.



§ 5 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
  1. Die Obliegenheiten der §§ 377 oder 378 des Handelsgesetz­buches gelten mit der Maßgabe, dass der Käufer alle erkenn­baren Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 5 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau, schriftlich anzuzeigen hat.

  2. Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Ware im Sinne von § 459 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches liefert der Verkäufer Ersatz. In besonderen Fällen kann er stattdessen auch Wandlung oder Minderung wählen. Zugesicher­te Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind als Zusicherung ausdrücklich zu kenn­zeichnen. Eine Bezugnahme auf DIN - Normen beinhaltet grundsätzlich nur die nähere Warenbezeichnung und begrün­det keine Zusicherung durch den Verkäufer, es sei denn, dass eine Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde. 

  3. Weitergehende Ansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsver­handlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässig­keit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül­lungsgehilfen.

     

§ 6 Eigentumsvorbehalt

 

  1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur völligen Bezahlung (§4) aller, auch künftig ent­stehender Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderun­gen geleistet werden. 

  2. Unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren dürfen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußert werden, je­doch nicht mehr, wenn der Käufer in Verzug ist. Der Käufer ist weder zu einer Verpfändung noch zu einer Sicherungsüber­eigung berechtigt. Eine Pfändung von dritter Seite ist dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. 

  3. Jede Be- und Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung durch den Käufer erfolgt im Auftrag des Verkäufers, ohne dass dem Verkäufer hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Soweit der Verkäufer nicht bereits aufgrund gesetzlicher Vorschriften Eigentum oder Miteigentum erlangt, überträgt der Käufer dem Verkäufer schon jetzt in Höhe des Wertes seiner Waren dem Verkäufer Miteigentum an den ihm gehörenden Sachen oder Beständen und verwahrt diese mit kaufmännischer Sorgfalt für den Verkäufer. 

  4. Der Käufer tritt alle Ansprüche an Dritte, die ihm im Zusam­menhang mit der Verwendung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren, insbesondere aufgrund von Weiterveräu­ßerung, Be- und Verarbeitung oder Einbau, zustehen, in Höhe des Rechnungswertes an den Verkäufer ab. Die Abtretung dient der Sicherung aller Forderungen, die der Verkäufer ge­gen den Käufer hat. Der Käufer ist berechtigt, die abgetrete­nen Forderungen bis zum jederzeit möglichen Widerruf des Verkäufers einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf bei Verzug, Scheck- oder Wechselprotest sowie Zahlungseinstellung des Käufers. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherungen diese For­derungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicher­heiten nach der Wahl des Verkäufers verpflichtet. 

  5. Der Käufer ist bei Zahlungsverzug auf Verlangen des Ver­käufers verpflichtet, unverzüglich alle Auskünfte zu erteilen, die der Durchsetzung der Eigentumsvorbehaltsrechte des Verkäufers dienlich sind, insbesondere dem Verkäufer eine Aufstellung über die Vorbehaltsware und deren Verbleib zu erteilen.



§ 7 Gerichtstand

 

Gerichtsstand für alle mit dem Liefergeschäft in Zusammen­hang stehende Streitigkeiten - auch für Scheck- und Wechsel­klagen - ist der Sitz des Verkäufers, sofern gesetzlich zulässig. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, auch bei dem für den Käufer zuständigen Gericht seine Rech­te zu verfolgen.

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